Freitagspredigt

Ab 05. April 2024

Binz_SAAL
Üetlibergstr. 54 um 13:15

 

 Zayed Moschee

Rötelstr. 86 um 14:30

Monatliche Gebetszeiten

Artikel 1: Name und Sitz

Die Stiftung trägt den Namen "Stiftung Islamische Gemeinschaft Zürich" und besteht im Sinne von Artikel 80 ff. ZGB. Die Stiftung hat ihren Sitz in Zürich.

Artikel 2: Vermögen

Die Generalversammlung überträgt der Stiftung das Eigentumsrecht des Kapitals der Islamischen Gemeinschaft in der deutschsprachigen Schweiz: CHF 177'223.66.
Neben diesem Kapital hat die Stiftung das Nutz-Niessungsrecht an der Liegenschaft Rötelstrasse 86, 8057 Zürich, welches vom Besitzer, den Vereinigten Arabischen Emiraten der Islamischen Gemeinschaft zugesprochen wurde gemäss den Bestimmungen der Vereinbarung, welche zwischen den Vereinigten Arabischen Emiraten und der genannten Gemeinschaft abgeschlossen wurde.

Artikel 3: Zweck

Die Stiftung soll den in der Schweiz lebenden Muslimen bei der Ausübung der islamischen Religion behilflich sein. Sie verwaltet die Moschee, die Schule und überwacht die gegenwärtig in der Liegenschaft stattfindenden Aktivitäten. Sie verpflichtet sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch soziale Interessen der Muslime wahrzunehmen.
Zudem bezweckt die Stiftung in Zürich eine Moschee, eine Koran bzw. Arabisch Sprachschule sowie einen islamischen Friedhof zu errichten.

Artikel 4: Aktivitäten

Die Stiftung soll ein Zentrum der Begegnung von Muslimen sein, mit folgenden Tätigkeiten:

  1. Förderung der religiösen Bildung der Muslime durch Vorträge, Kurse und Diskussionsveranstaltungen.
  2. Durchführung von Kursen in islamischer und allgemeiner Erziehung für muslimische Kinder und Jugendliche.
  3. Aktivitäten in allen sozialen, kulturellen und religiösen Sektoren, die eine konstruktive Zusammenarbeit und Wechselbeziehung mit der schweizerischen Gesellschaft ermöglichen.
  4. Unterstützung von Institutionen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung durch aktive Zusammenarbeit.

Artikel 5: Organe

Die Organe der Stiftung sind:

  1. Generalversammlung

    Die Generalversammlung findet alle drei Jahre unter Teilnahme der Aktivmitglieder statt. Aktivmitglieder sind Muslime, die mindestens seit 3 Jahren Mitglied der Stiftung sind.

  2. Stiftungsrat

    Der Stiftungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Sieben davon werden alle drei Jahre von der Generalversammlung gewählt, von denen vier Gründer der im Jahre 1975 gegründeten "Islamischen Gemeinschaft in der Deutschsprachigen Schweiz" sind.
    Die Vereinigten Arabischen Emirate ernennen ein einziges Mitglied. Diese acht Mitglieder wählen einstimmig ein neuntes Mitglied, von dem sie überzeugt sind, dass es der Stiftung gute Dienste leisten kann.
    Die Mitglieder des Stiftungsrates müssen über Qualifikationen und Fähigkeiten verfügen, die dem Islam und der islamischen Gemeinde in Zürich dienen. Auch müssen sie bereit sein, freiwillig und ohne Honorare die Geschäfte der Stiftung zu tätigen.
    Im Fall dass ein Platz eines Mitgliedes frei wird, ernennt der Stiftungsrat dessen Nachfolger. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten, einen Sekretär und einen Kassierer.
    Der Stiftungsrat ist verantwortlich für das Zentrum. Er hat die allgemeinen Richtlinien zu erstellen und die Oberaufsicht über alle Aktivitäten wahrzunehmen.
    Der offizielle Sprecher der Stiftung ist der Präsident. Er vertritt sie vor den Behörden und vor dem Gericht. In seiner Abwesenheit vertritt ihn der Vizepräsident.
    Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, sofern die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.
    Der Imam der Moschee nimmt an den Sitzungen des Rates ohne Stimmrecht teil.
    Der Stiftungsrat erlässt eine Geschäftsordnung, welche die notwendigen Details enthält, damit den Statuten Nachachtung verschafft wird. Er hat das Recht, sie zu kommentieren und auch abzuändern.
    Der Stiftungsrat kann die Statuten unter Wahrung des Stiftungszweckes jederzeit abändern. Die Änderungen sind der Aufsichtsbehörde zur Kenntnisnahme vorzulegen.
    Der Stiftungsrat ist befugt, Angestellte und Hilfspersonal mit oder ohne Salär zu ernennen, um bei den Tätigkeiten der Stiftung mitzuhelfen Der Stiftungsrat bestimmt deren Aufgaben und Anstellungsbedingungen.

  3. Verwaltungsbüro

    Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte das Büro, das die Verwaltung und die notwendigen Arbeiten für das Zentrum wahrnimmt.

Artikel 6: Finanzen

  1. Das Stiftungsvermögen wird durch folgende Einnahmen geöffnet.
    1. Das vorhandene Kapital, welches ihr gemäss Artikel 2 dieser Statuten überwiesen wurde.
    2. Erträgnisse des Stiftungsvermögens.
    3. Allfällige freiwillige Zuwendungen, die vom Stiftungsrat angenommen werden.
    4. Mitgliederbeiträge.
  2. Das Finanzjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
  3. Der Kassierer ist verantwortlich für die Buch- und Rechnungsführung der Stiftung.
  4. Der Stiftungsrat bestimmt die Orte, an denen die Gelder der Stiftung hinterlegt werden und bezeichnet diejenigen Personen, welche für die Stiftung rechtsverbindlich zeichnen sowie die Art ihrer Zeichnung.

Artikel 7: Kontrollstelle

Die Kontrollstelle besteht aus zwei natürlichen Personen oder einer juristischen Person.
Diese dürfen dem Stiftungsrat nicht angehören. Sie werden vom Stiftungsrat für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig.

Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung und die zweckmässige Verwendung der Stiftungsmittel.

   

Ezidin Ibrahim: von Arabische Emaraten
Sultan Al-Rumeizi: von Arabische Emaraten
Prof. Mohamed Mansor: Präsident
Dr. Ismail Amin: Vizepräsident
Sheikh Yousof Ibram: Imam

Zürich, den 18.04.1996

Adresse

Stiftung Islamische Gemeinschaft Zürich
Rötelstrasse 86
CH-8057 Zürich
Tel: 044 363 52 10
Fax: 044 363 52 12

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